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Statuten - AC Sagittarius NORD - Sportunion Wien

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Die  Statuten des ACSN
Der nachfolgende Text ist eine Kopie der ACSN Statuten. Die Formatierung ist durch das Web-Design geringfügig anders.
Für die Richtigkeit wird keine Garantie gegeben.
 
Inhalt
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeit
§ 2 - Zweck des Vereines
§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 - Dauer des Vereines
 
II. MITGLIEDSCHAFT
 
§ 5 - Arten der Mitgliedschaft
§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 - Rechte der Mitglieder
§ 9 - Pflichten der Mitglieder
§ 10 - Beiträge
 
III. ORGANE
 
§ 11 - Organe des Vereines
§ 12 - Die Mitgliederversammlung
§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14 - Der Vorstand
§ 15 - Rechnungsprüfer
§ 16 - Schiedsgericht
§ 17 - Bekanntmachungen
 
IV.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
§ 18 - Auflösung des Vereines
 
 
I. ALLGEMEINE  BESTIMMUNGEN
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeit:
 
  1. Der Verein führt den Namen „Archery Club Sagittarius NORD – Sportunion Wien“, kurz „ACSN“

  2. Der Verein gehört zu dem Landesdachverband Sportunion Wien, Bogensport

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

  4. Der Verein hat 2 Sektionen, Bogensport und Armbrustsport

  5. Die Sektionen können in unterschiedlichen Fachverbänden angehörig sein.

  6. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

§ 2 - Zweck des Vereines:
 
  1. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34ff BAO) und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Allfällig nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

  2. Der Verein bezweckt die ausschließliche und unmittelbare Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung. Ziel ist es, Bewegung und Sport lebenslang und für alle Zielgruppen in einer an christlich- sozialen Werteorientierten Gemeinschaft anzubieten. In unserer Arbeit legen wir Wert auf die Gleichbehandlung aller Menschen und die Einhaltung unserer Werte und Regeln. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich dabei zum Ehrenkodex der SPORTUNION.

  3. Zweck des Vereines ist die Förderung des Bogen- und Armbrustsportes, die Gesundheitsförderung der Mitglieder, die Pflege bzw. Verbreitung der beiden Sportarten und das Betreiben entsprechender Sportanlagen, sowie die Sicherheit beim Umgang mit den Sportgeräten.


§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
 
  1. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Die Abhaltung von Veranstaltungen, Fortbildungen und Lehrgängen
    2. Die Abhaltung und Beschickung von Wettkämpfen
    3. Die Organisation von Reisen für sportliche Zwecke
    4. Die Errichtung und die Leitung von Sportanlagen
    5. Die Herausgabe von Publikationen
    6. gesellige Zusammenkünfte
    7. professionelle Öffentlichkeitsarbeit

  2. Als materielle Mittel dienen:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Erträge aus Veranstaltungen, Fortbildungen und Lehrgängen
    3. Abgeltung nicht durch eine Mitgliedschaft abgedeckter Leistungen
    4. Erträge aus vereinseigenen Unternehmen, der vereinseigenen Kantine(n) für die Mitglieder des Clubs
    5. Medien- und Werbeeinnahmen
    6. Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
    7. Geld- und Sachspenden
    8. Kooperationen mit Unternehmen und Firmen
    9. Kapitalzinsen
    10. Sponsoring
    11. Einnahmen aus der Erbringung sonstiger Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert.
 
„Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen. Der Verein kann auch teilweise oder zur Gänze als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.

Das Vereinsvermögen darf nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden.


§ 4 - Dauer des Vereines:
  1. Die Dauer des Vereines ist unbeschränkt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
 
II.  MITGLIEDSCHAFT
§ 5 - Arten der Mitgliedschaft:
 
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die voll an der Vereinsarbeit beteiligt sind.

  3. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines angemessenen Beitrags fördern.

  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die einen vereinbarten Beitrag zahlen.

  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  6. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten im Verein, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Funktion innerhalb des Vereines, sowie sportliche, organisatorische, fachliche Ausbildung und die sportlichen Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden und diese Daten auch an die Sportunion Wien, der Sportunion Österreich sowie an die Fachverbände, denen der Verein „Archery Club Sagittarius NORD – Sportunion Wien“, kurz „ACSN" mit seiner jeweiligen Sektion angehört, weitergegeben werden darf. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.

  7. Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping- Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines bzw. der Sportunion Wien im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.

  8. Jedes Mitglied erklärt sich weiteres damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainings­einheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken in der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und den jeweiligen Fachverbänden der Sektionen verwendet werden darf.


§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft:
 
  1. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden
      1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben
      2. die ein schriftliches Ansuchen an den Vorstand mittels vereinseigenen Formblatts gestellt haben
      3. der Vorstand positiv über die Aufnahme entschieden hat und die Statuten anerkannt wurden
      4. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  2. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder, welche natürliche oder juristische Personen, oder Körperschaften sind, erfolgt
      1. ausschließlich nach schriftlichem Ansuchen an den Vorstand
      2. Das Ansuchen hat mittels vereinseigenen Formblatts zu erfolgen
      3. Das Ansuchen ist dem Vorstand vorzulegen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet
      4. Statuten des Vereines sind anzuerkennen
      5. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden

  3. Fördernde Mitglieder werden durch Vereinbarung mit dem Vorstand, der deren Rechte und Pflichten regelt, für eine definierte Zeitspanne aufgenommen und haben die Statuten des Vereines anzuerkennen.

  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder sind, weder das aktive noch das passive Wahlrecht.


§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss und Auflösung des Vereines und bei rechtsfähigen Personengesellschaften auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Austritt – Der Austritt kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder das Absende-Datum bei E-Mails maßgeblich.

  3. Ausschluss – Dieser kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung, die eine Androhung des Ausschlusses enthalten muss, länger als zwei Monate mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes auch aus folgenden Gründen durchführen:
      1. unehrenhaftes Verhalten
      2. grobe Verletzung der Mitgliedspflichten
      3. Setzen eines sonstigen Verhaltens, welches den Ruf des Vereines schädigt
      4. Grober Verstoß gegen die Sicherheitsregeln
      5. Verstoß gegen die Dopingbestimmungen

  4. Aberkennung – Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Obmannes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließen, wenn vereinsschädigendes Verhalten des Ehrenmitgliedes vorliegt. Bei Anerkennung des Antrages ist die Mitgliedschaft sofort beendet. Eine nochmalige Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen.

  5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder, oder solche deren Mitgliedschaft abgelaufen ist, haben weder auf Rückerstattung von Beiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.


§ 8 - Rechte der Mitglieder:
 
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben im Rahmen der Statuten teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im vom Vorstand gestatteten Ausmaß zu beanspruchen.

  2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihnen allein steht das aktive und passive Wahlrecht zu.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  4. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  5. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder, kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.


§ 9 - Pflichten der Mitglieder:
 
  1. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen, Ehre und Ansehen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch diese geschädigt werden können.

  2. Die Vereinsstatuten sind zu beachten und den Anordnungen des Vorstands ist Folge zu leisten.

  3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge verpflichtet.


§ 10 - Beiträge:
 
  1. Die Höhe der unter §3 Abs 2 lit a) angeführten Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Beiträge werden innerhalb einer Woche nach Beitritt, Folgebeiträge bis 31. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

  3. Sonderumlagen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt und festgelegt werden.

  4. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern bis zur Höhe des doppelten Jahresmitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder erhoben werden.

  5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages befreit, nicht aber von Sonderumlagen.

  6. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist für ein Jahr im Voraus zu entrichten.
 
  
III.      ORGANE
§ 11 - Organe des Vereines:
 
  1. Die Organe des Vereines sind
    1. die Mitgliederversammlung (§12, §13)
    2. der Vorstand (§14)
    3. die Rechnungsprüfer (§15)
    4. das Schiedsgericht (§16)

  2. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den geltenden Gesetzen und den Statuten.

  3. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.

  4. In die in §11/1/a,b,d bezeichneten Organe können nur ordentliche Mitglieder berufen werden.

  5. Wiederwahl und wiederholte Berufungen sind zulässig.

  6. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der Beschlüsse schriftlich festzuhalten.

  7. Die Niederschrift ist vom Schriftführer oder von einem durch den Sitzungsleiter bestimmten Schriftführer auszufertigen und zu unterzeichnen.

  8. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der im §11/1 genannten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 
§ 12 - Die Mitgliederversammlung:
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Vereinsjahres statt.

  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands außerhalb des Sitzes des Vereines abgehalten werden.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. über Beschluss des Vorstands.
    2. über einen schriftlichen oder wärend einer Mitgliederversammlung eingebrachten Antrag von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder an den Vorstand.
    3. Auf Verlangen der Rechnungsprüfer
    4. Die Rechnungsprüfer können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen gemäß § 21 Abs. 5 des Vereinsgesetzes, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird und der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung ablehnt.
    5. Auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses oder Einlangen des Antrages beim Vorstand einzuberufen.

  6. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

  7. Die Einladung hat den Zeitpunkt, Ort und die vorgesehene Tagesordnung zu enthalten.

  8. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands, durch einen Rechnungsprüfer (§12/4/d) oder durch einen Kurator (§12/4/e).

  9. Alle teilnahmeberechtigten Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge müssen mindestens drei Wochen vor dem Mitgliederversammlungstermin schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingereicht werden.

  10. Später eingebrachte Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Obmann vorliegen und drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, mit der Aufnahme in die Tagesordnung einverstanden sind.

  11. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  12. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

  13. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann oder der jeweilige Sitzungsleiter.

  14. Ordentliche Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ein schriftlich bevollmächtigtes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nur zwei andere ordentliche Mitglieder vertreten.

  15. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  16. Wahlen und Beschlussfassungen, ausgenommen Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereines, in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

  17. Nachstehende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen:
    1. Änderung der Statuten
    2. Auflösung des Vereins
    3. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

  18. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, sofern die Funktion vergeben wurde, ansonsten der Schriftführer.

  19. Die Wahl des Obmannes leitet ein vom Vorstand vorher festgelegtes ordentliches Mitglied oder bei Einwand von einem Zehntel der Mitgliederversammlung das älteste anwesende Mitglied.

  20. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.

  21. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das folgendes enthalten muss:
    1. Name des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und eines allenfalls erschienenen Behördenvertreters
    2. Namen der anwesenden Vereinsfunktionäre
    3. Namen und Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
    4. Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
    5. das Stimmverhältnis bei Wahlen und Beschlussfassungen unter kurzer Bezeichnung des Gegenstandes
    6. Angaben über andere Vorgänge
    7. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Mitgliederversammlung
    8. Unterfertigung durch den Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer.


§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung:
 
  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Beschlussfassung über den Voranschlag.
    2. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
    3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
    4. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
    5. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
    6. Entlastung der Funktionäre (Vorstand).
    7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
    8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
    9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
    10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 
§ 14 - Der Vorstand:
 
  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. Seine Funktionsperiode beträgt 4 Jahre.

  3. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 (Obmann und Schriftführer), aber maximal aus 4 Personen (Obmann, Schriftführer, Obmannstellvertreter, Kassier). Wenn der Vorstand durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und aus wichtigem Grund abberufen wird, sollte das Ergebnis der Abstimmung über diese Beschlussfassung entsprechend abgebildet werden (derzeit bedürfen nur die Statutenänderung, Vereinsauflösung und Verleihung von Ehrenmitgliedschaften einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen).

  4. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zu einer Neuwahl oder einer Neubestellung eines Nachfolgers im Amt.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  6. Der Vorstand entscheidet mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder.

  7. Eine Abberufung des Vorstands ist nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und aus wichtigem Grund möglich.

  8. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Obmanns ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Obmanns für den Rest der Amtsdauer einzuberufen.

  9. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Im Falle der Verhinderung wird er durch den Obmann-Stellvertreter vertreten. Ist dieser ebenfalls verhindert übernimmt der Schriftführer und danach der Kassier die Vertretung. Der Obmann ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich sofern nicht ein Kassier von der Mitgliederversammlung gewählt wurde.

  10. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
    2. Für Bank,- und Geldangelegenheiten ist der Kassier, falls Funktion besetzt wurde, und/oder der Obmann verantwortlich.
    3. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des §12/2, sowie §12/4 dieser Statuten.
    5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
    6. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
    8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
 
 
§ 15 - Rechnungsprüfer:

  1. Zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  3. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

  4. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  5. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung allen Vorstandmitgliedern und der Mitgliederversammlung zu berichten.

  6. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

  7. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 sinngemäß.


§ 16 - Schiedsgericht:
 
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ausgenommen Diebstahl und Betrug bzw. Veruntreuung, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Zivil und Strafrechtlich wie Schulden gegenüber dem Verein sind aus dem Vereinsgericht ausgeschlossen und werden ausnahmslos zur polizeilichen Anzeige gebracht.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

  3. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
    Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.

  4. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los.

  5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  6. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

  7. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat.

  8. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

 
§ 17 - Bekanntmachungen:
 
  1. Bekanntmachungen des Vereines erfolgen, soweit im Besonderen nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Anschlag oder per E-Mail.

  2. Öffentliche Erklärungen dürfen keine Herabsetzung, Diskriminierung oder Schädigung des Vereines, eines Funktionärs, eines Mitgliedes oder eines Sponsors enthalten.

  3. Grundsätzlich dürfen Erklärungen an die Medien nur durch den Vorstand oder durch ihre Beauftragten erfolgen.
 
 
IV.        SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18 - Auflösung des Vereines:
 
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen.

  3. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist jedenfalls für die in diesen Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EstG begünstigten Zwecke zu verwenden.

    Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an den gemeinnützigen Landesdachverband „Sportunion Wien“ mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck „Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder seiner Mitgliedsvereine“ zu übertragen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a Abs 1 erster Teilstrich EStg zukommt.

    Sollte der Landesdachverband „Sportunion Wien“ im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihr die Begünstigung gemäß § 4a EstG nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, muss das verbleibende Vereinsvermögen anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.

    Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks.

  4. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband „Sportunion Wien“. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der §34 ff BAO.  
 
 
Wien, am 05.02.2025
Archery Club Sagittarius NORD
Sportunion Wien
Dragoungasse / Jedlersdorferstraße
1210 Wien, Österreich
GPS 48,28014° N, 16,40509° O
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